Der Bundesrat hat am 16. März die ausserordentliche Lage gemäss Epidemiegesetz erklärt.
 
Wir treffen alle möglichen  Massnahmen damit wir das Ansteckungsrisiko für unsere Mitarbeitenden, Partner und Kunden so gering wie möglich halten. Unsere Büroräumlichkeiten bleiben bis auf weiteres fürs Publikum geschlossen. Wir sind aber unverändert für unsere Kundinnen und Kunden da und halten unseren Service aufrecht.
 
Unser Team ist wie gewohnt telefonisch oder per E-Mail erreichbar. Die Kundentermine werden wenn möglich in Telefon- oder Videokonferenzen umgewandelt oder verschoben.
 
Soweit es Ihnen möglich ist, bitten wir Sie höflich, uns Ihre Post und Korrespondenz auf dem elektronischen Weg per E-Mail an die gewohnten Adressen Ihrer Ansprechpartner und Berater zukommen zu lassen. Die Bearbeitung der physischen Post bleibt weiterhin gewährleistet.
 
Bleiben Sie gesund! Ihre Mentor Assekuranz AG

Aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen gemäss Massnahmen
des Bundes
ergeben sich viele Fragen in Bezug auf die
Versicherungsdeckungen. Hier finden Sie diverse Informationen zu den möglichen Leistungen:

Ausfall von Mitarbeitenden

Personen ab 65 Jahren und alle Personen mit einer bestehenden
Vorerkrankung (Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs) sollen auf Anordnung des Bundesrats zu Hause bleiben und Menschenansammlungen vermeiden. Die Arbeitgeber stehen in der Pflicht besonders gefährdete Personen zu schützen.

„Arbeitgeber/innen ermöglichen besonders gefährdeten
Personen, ihre Arbeit von zu Hause aus zu erledigen. Dazu treffen sie geeignete
organisatorische und technische Massnahmen.

Kann die besonders gefährdete Person nur vor Ort arbeiten,
müssen die Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass sie die empfohlenen Hygiene-
und Verhaltensmassnahmen (Hände waschen, Abstand halten) einhalten kann. Sie ergreifen dazu die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen. Wenn sich ein Arbeitgeber nicht daran hält, kann der Betrieb geschlossen werden.

Kann ein Arbeitgeber/eine Arbeitgeberin die genannten Vorgaben nicht erfüllen, muss sie der besonders gefährdeten Person den Lohn fortzahlen.

Eine besonders gefährdete Person teilt ihre besondere Gefährdung ihrem Arbeitgeber durch eine persönliche Erklärung mit. Der Arbeitgeber kann fallweise ein ärztliches Attest verlangen.“

Obligatorische Krankenversicherung (Krankenkasse)

  • Grundsätzlich werden alle ärztlichen oder ärztlich angeordneten Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenkasse Grundversicherung (KVG) übernommen.
  • Der Bund verlangt, dass auch die Kosten für Coronavirus-Test von der Grundversicherung übernommen werden.       
  • Bei Krankenkassen-Zusatzversicherungen (VVG) können in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ausschlüsse bei Epidemien oder Pandemien versehen. Daher ist die konkrete Situation bei Ihrer Krankenkasse zu prüfen.

Krankentaggeld-Versicherung (KTG)

Voraussetzung für die Entschädigung von Krankentaggeldern
ist das Vorliegen einer medizinischen Arbeitsunfähigkeit. Sofern keine
Krankheit im medizinischen Sinne vorliegt, aber der Arbeitnehmer als
Präventionsmassnahme nicht arbeiten kann oder darf, werden in der Regel keine
Leistungen aus der KTG ausbezahlt.

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin hingegen am
Coronavirus, besteht eine Deckung in der KTG. Vorausgesetzt, dass die
Arbeitsunfähigkeit die vertraglich vereinbarte Wartefrist übersteigt.

Werden jedoch Arbeitnehmende, welche in direktem Kontakt mit
Infizierten standen, auf Anweisung eines Arztes oder der Behörden isoliert,
respektive angewiesen zu Hause zu bleiben, kann eine Deckung der KTG vorliegen, auch wenn keine Krankheitssymptome aufgetreten sind. Auch hier gilt die vertraglich vereinbarte Wartefrist der KTG-Versicherung.

Massnahme im Bereich der Beruflichen Vorsorge

Der Bundesrat hat am 25. März 2020 beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge vorübergehend die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu  überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.

Zudem ermöglichen neu immer mehr Pensionskassen eine zinslose Verlängerung der Zahlungsfristen.

Corona Erwerbsersatzentschädigung aus der EO

Der Bundesrat hat Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der weiteren Verbreitung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern. Sie sind auf ein halbes Jahr befristet.

Eltern, Personen in Quarantäne, Selbständigerwerbende und
freischaffende Künstlerinnen und Künstler haben Anspruch auf die Entschädigung für Erwerbsausfall. Die Entschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet. Beantragen Sie die Entschädigung mit dem Formular 318.758 – Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung bei Ihrer zuständigen Ausgleichskasse.

Die Leistungen werden monatlich rückwirkend ausbezahlt. Die Entschädigungen werden durch die AHV-Ausgleichskassen ausgerichtet.

Anrecht auf Entschädigung haben:

  • Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die
    ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist. Der Anspruch beginnt am 4. Tag, an dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, das heisst frühestens am 19. März 2020, da alle Schulen in der Schweiz offiziell seit dem 16. März 2020 geschlossen sind. Der Anspruch endet, wenn eine Betreuungslösung gefunden wurde oder die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden. Für selbständigerwerbende Eltern endet der Anspruch, wenn eine Betreuungslösung gefunden wurde, spätestens aber wenn 30 Taggelder gezahlt wurden. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag.
  • Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen und kein Homeoffice möglich ist. Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, das heisst frühestens am 17. März 2020. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Der Anspruch endet mit Aufhebung der Quarantäne, spätestens aber, sobald 10 Taggelder ausgerichtet wurden.
  • Selbständigerwerbende, die aufgrund einer bundesrechtlich angeordneten Betriebsschliessung oder des Veranstaltungsverbotes einen Erwerbsausfall erleiden. Dazu gehören unter anderem freischaffende Künstlerinnen und Künstler. Der Anspruch bei Veranstaltungsverbot beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, also frühestens am 28. Februar 2020. Der Anspruch bei Betriebsschliessung beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, also frühestens am 17. März 2020. Der Anspruch endet, sobald die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken proTag
  • Die Entschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet. Anspruchsberechtigte müssen die Entschädigung selber bei der
    zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragen. Die Ausgleichskasse überweist die Entschädigung anschliessend direkt an die Person. Zuständige Ausgleichskasse ist die AHV-Ausgleichskasse, die die Beiträge erhebt.

Kurzarbeitsentschädigung (KAE)

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) deckt den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.

Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die
Leistungen an den Arbeitgeber ausgerichtet. Jeder Arbeitnehmende hat jedoch das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Der Arbeitgeber muss diesen Arbeitnehmenden weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Für die Arbeitnehmenden besteht dann jedoch ein erhöhtes Risiko, die Kündigung zu erhalten.

Der Bundesrat hat den Umfang der KAE ausgedehnt und die administrativen Vorkehrungen erleichtert. Hier finden sie die aktuell gültigen Rahmenbedingungen: https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/formulare/fuer-arbeitgeber/kurzarbeitsentschaedigung.html/

Erfüllt Ihr Betrieb bzw. Teile davon die Voraussetzungen für den Anspruch auf KAE-Leistungen, empfehlen wir Ihnen eine Voranmeldung bei der zuständigen Arbeitslosenkasse einzureichen.

Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber
erfolgen. Dieser muss bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) eine
Voranmeldung einreichen, und zwar mindestens 3 Kalendertage vor Beginn der
beabsichtigten Inanspruchnahme der Entschädigung

Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST
jenes Kantons, in dem sich der Hauptsitz des Betriebs oder die
Betriebsabteilung befindet. Diese wird zudem allfällige Fragen bezüglich Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung beantworten.

Epidemieversicherung

Die Epidemieversicherung soll, wie die Produktbezeichnung es
auch ausdrückt, die finanziellen Risiken eines epidemischen Geschehens
absichern. Eine Epidemie ist per Definition ein Geschehen, das zeitlich und
örtlich begrenzt bleibt, aber einem grossen Ereignis entspricht. Die
Epidemieversicherung kann und will solche Ereignisse auf Betriebsebene
absichern. Die Epidemieversicherung greift zum Beispiel bei einem
Norovirus-Ausbruch in einem Altersheim, einer Salmonellenverbreitung in einem
Restaurant oder einem Seuchenbefall in einer Rinderzucht. Diese Leistungen
gemäss dem Deckungsumfang waren und sind jederzeit gewährleistet.

Im Gegensatz zu einem epidemischen Geschehen ist eine
Pandemie ein länder- und Kontinent übergreifendes Ereignis, das von der World
Health Organisation (WHO) ausgerufen wird. Die örtliche Begrenzung ist nicht
mehr vorhanden, weshalb die Schadenereignisse einer Pandemie in der Regel aus
der Epidemieversicherung ausgeschlossen sind. Dies ist auch entsprechend in den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgehalten. Die Versicherungsdeckung
einer Pandemie ist bei vielen Versicherungen nicht in die Prämie eingerechnet.

Die Epidemieversicherung basiert auf Massnahmen der zuständigen Behörden in der Schweiz (Behörden auf Stufe Kanton oder Bund – nicht Gemeinden). Vorausgesetzt, die zuständigen schweizerischen Behörden ergreifen Massnahmen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern, bietet die Epidemieversicherung Schutz vor den finanziellen Folgen von

  • Schliessung oder Quarantäne von Betrieben oder
    Betriebsteilen      
  • Beseitigung oder Aufbereitung von kontaminierter
    oder kontaminationsverdächtiger Ware individuelles Tätigkeitsverbot für im
    Betrieb tätige Personen
  • Verbot der Belieferung von Kundinnen und Kunden
    der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherungsnehmers
  • Schliessung von zuliefernden oder abnehmenden
    Fremdbetrieben (Rückwirkungsschäden)
  • Erklärung des betreffenden Gemeindegebietes zum
    Sperrgebiet
  • Verbot von Festanlässen

Vorbehalten bleibt der Ausschlussgrund in den jeweils gültigen Versicherungsbedingungen für Schäden infolge von Krankheitserregern,
für welche national oder international die WHO-Pandemiestufen 5 oder 6 gelten.

Am 11.03.2020 hat die WHO erstmals erklärt, dass es sich bei
der aktuellen Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus um eine Pandemie handle, was der genannten Pandemiestufe 6 entspricht. Aus diesem Grund ist der
Deckungsausschluss bei vielen Epiedemiepolicen ab dem 11.03.2020 anwendbar,
womit die Deckung für Schadenfälle ab diesem Datum wegfällt.

Was Schadenereignissen vor diesem Stichtag betrifft, erfolgt die Deckungsbeurteilung nach den individuellen vertraglichen Bedingungen. Bitte
wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Kundenberaterin oder Ihren
Kundenberater.

Ergreifen Behörden im Ausland Massnahmen, um die Verbreitung
übertragbarer Krankheiten zu verhindern (Quarantänemassnahmen,
Reisebeschränkungen, Lieferbeschränkungen u.a.m.), besteht kein
Versicherungsschutz. Buchungsabsagen wegen Massnahmen oder Empfehlungen ausländischer Behörden sind nicht versichert.

Eine Ausnahme stellt die Epidemieversicherung der
Mobiliar dar, welche eine Pandemie nicht standardmässig vom Deckungsumfang
ausschliesst
.

Die effektive Deckung richtet sich nach den individuellen
vertraglichen Bedingungen.
Bitte kontaktieren Sie uns, um Ihren konkreten
Fall zu besprechen.

Sachversicherungen: Betriebsunterbruch, Umsatzausfälle oder Mehrkosten als Folge des Coronavirus

Bei Epidemien und Pandemien handelt es sich nicht um ein
versichertes Ereignis im Rahmen der Sachversicherung (Fahrhabe/Gebäude). Dies unabhängig davon ob eine klassische Sachversicherung oder eine All-Risk Police vorhanden ist. Die Kosten infolge Umsatzausfall, Umorganisation,
Hygienemassnahmen, Personalreduktion usw. setzen eine versicherte Ursache
voraus (Feuer, Elementarschaden, Wasserschaden, Glasbruch, Einbruch usw.).
Ebenso sind Mehrkosten oder Umsatzeinbussen, die auf Unterbrüche bei Lieferanten der Lieferketten und ähnliches zurückzuführen sind in der aktuellen Situation nicht gedeckt, da auch hier kein versichertes Ereignis eingetreten ist.

Wir haben unser Webauftritt aufgefrischt, übersichtlicher und transparenter gestaltet und weitere Kunden orientierte Onlinedienstleistungen eingebaut.
 
Viel Spass bei der Navigation wünscht Ihnen Ihre Mentor Assekuranz.